Neues Wachstumschancengesetz: Das steht drin

Am Ende eines langen Prozesses hat der Bundesrat Ende März das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness verabschiedet. Mit dem „Wachstumschancengesetz“ will die Bundesregierung die Liquidität von Unternehmen dauerhaft verbessern. Zudem soll das neue Gesetz das Steuersystem an zentralen Stellen modernisieren und vereinfachen sowie vor allem kleine Betriebe von Bürokratie entlasten.

Das verabschiedete Gesetz enthält im Vergleich zum ursprünglichen Referenten- und Regierungsentwurf viele Änderungen. So wurde unter anderem das Entlastungsvolumen reduziert und die Klimaschutz-Investitionsprämie gestrichen. Wir stellen drei wichtige Änderungen auszugsweise vor:

Aufwendungen für Geschenke

Geschenke an Geschäftspartner und Kunden galten bislang nur dann als steuermindernde Betriebsausgaben, wenn deren Wert nicht über 35 Euro lag. Mit dem neuen Gesetz wurde diese Grenze auf 50 Euro erhöht.

Förderung E-Autos

Eine wichtige Änderung betrifft die private Nutzung von Elektrofahrzeugen: Demnach ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen E-Kraftfahrzeugs nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Dies galt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 Euro betrug. Mit dem neuen Gesetz erhöht sich der Höchstbetrag auf 70.000 Euro. Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer.

Achtung: Die neue Höchstgrenze gilt nur für Fahrzeuge, die ab dem 01. Januar 2024 angeschafft werden bzw. wurden.

Sonderabschreibung, § 7g Abs. 5 EStG (Änderung durch VA)

Die Sonderabschreibung betrug bisher bis zu 20 Prozent der Investitionskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 Euro im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Zukünftig können Betriebe bis zu 40 Prozent (vor Vermittlungsausschuss: 50 Prozent) der Investitionskosten abschreiben.

Alle Änderungen und Neuregelungen finden Sie im Bundesgesetzblatt vom 27. März 2024. Haben Sie Fragen zum neuen Wachstumschancengesetz? Unsere Kolleginnen und Kollegen helfen Ihnen gerne weiter.

Wenn Sie Fragen zu diesen Neuigkeiten haben, rufen Sie mich gerne an: Corinna Matthes, 040 – 58 97 54 0